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Inhalt

  1. 1 Vertragsumfang und Gültigkeit
  2. 2 Leistungsumfang
  3. 3 Preise und Zahlungsbedingungen
  4. 4 Liefertermine
  5. 5 Nutzungsrechte und Urheberrecht
  6. 6 Hosting und Betriebsleistungen
  7. 7 Wartung und Support
  8. 8 Gewährleistung
  9. 9 Haftung
  10. 10 Vertraulichkeit
  11. 11 Datenschutz
  12. 12 Höhere Gewalt
  13. 13 Projektabbruch und Storno
  14. 14 Loyalität
  15. 15 Schlussbestimmungen

Fassung 17.04.2026 · v2.0

Terms Of Service

Auftragnehmer

Code & Comments KG

Hörnesgasse 19/16, 1030 Wien

FN 544299s, Handelsgericht Wien

Kontakt

info@cnc.dev

+43 (0) 676 3081506

www.codeandcomments.at

Inhaltsverzeichnis anzeigen
  1. 1. Vertragsumfang und Gültigkeit
  2. 2. Leistungsumfang
  3. 3. Preise und Zahlungsbedingungen
  4. 4. Liefertermine
  5. 5. Nutzungsrechte und Urheberrecht
  6. 6. Hosting und Betriebsleistungen
  7. 7. Wartung und Support
  8. 8. Gewährleistung
  9. 9. Haftung
  10. 10. Vertraulichkeit
  11. 11. Datenschutz
  12. 12. Höhere Gewalt
  13. 13. Projektabbruch und Storno
  14. 14. Loyalität
  15. 15. Schlussbestimmungen

1Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Code & Comments KG, Hörnesgasse 19/16, 1030 Wien, FN 544299s, E-Mail-Adresse: info@cnc.dev, Telefonnummer: +43 (0) 676 3081506, Website: www.codeandcomments.at (in weiterer Folge kurz „Auftragnehmer“) und dem Kunden als Auftraggeber (beide gemeinsam „Parteien“) im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen im Bereich der App-Entwicklung, Web-Entwicklung sowie Herstellung von Individualsoftware.

1.2. Die angebotenen Leistungen und diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB.

1.3. Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.

1.4. Angebote sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, freibleibend und unverbindlich.

2Leistungsumfang

2.1. Gegenstand eines Auftrages kann insbesondere sein:

  • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
  • Global- und Detailanalysen
  • Erstellung von Individualsoftware
  • Lieferung von Standardsoftware
  • Erwerb von Nutzungsrechten
  • Hosting- und Betriebsleistungen
  • Mitwirkung bei Inbetriebnahme
  • Beratung
  • Wartung und Support
  • Sonstige IT-Dienstleistungen

2.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung qualifizierter Dritter zu bedienen.

2.3. Die Ausarbeitung individueller Leistungen erfolgt auf Basis der vom Auftraggeber vollständig, korrekt und rechtzeitig zur Verfügung gestellten Informationen. Der Auftraggeber stellt geeignete Testdaten und Testumgebungen bereit. Die Sicherung von Echtdaten obliegt dem Auftraggeber. Die Sicherung und Integrität allfälliger Echtdaten liegt ausschließlich in der Verantwortung des Auftraggebers.

2.4. Grundlage für Individualsoftware ist eine schriftliche Leistungsbeschreibung. Diese ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und schriftlich freizugeben.

2.5. Individuell erstellte Software gilt spätestens vier Wochen nach Lieferung als abgenommen, sofern keine schriftlich dokumentierten wesentlichen Mängel vorliegen. Bei produktivem Einsatz gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

2.6. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

2.7. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform (Change Request). Der Auftragnehmer informiert über Auswirkungen auf Vergütung und Zeitplan. Eine Umsetzung erfolgt erst nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe.

2.8. Verzögert sich das Projekt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, um mehr als 30 Tage, ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits erbrachte Leistungen abzurechnen und das Projekt neu zu terminieren.

2.9. Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarte technische Leistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere gibt der Auftragnehmer keine Garantie für Umsatz, Reichweite, Conversion, Ranking oder sonstige geschäftliche Kennzahlen ab.

2.10. Der Auftragnehmer übernimmt keine rechtliche Prüfung der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte.

3Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

3.2. Leistungen werden zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

3.3. Zusätzlich werden dem Auftraggeber notwendige und angemessene Barauslagen gesondert in Rechnung gestellt. Dazu zählen insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, Kurierkosten, Gebühren, Kosten für externe Dienstleister sowie sonstige projektbezogene Fremdkosten, sofern diese zur Erfüllung des Auftrags erforderlich sind.

3.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen für Fremdkosten zur direkten Begleichung weiterzuleiten und für allfällige Leistungen oder Barauslagen Akonti zu verlangen.

3.5. Rechnungen sind binnen 30 Tagen ohne Abzug fällig.

3.6. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt:

  • Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß zu verrechnen
  • Leistungen auszusetzen
  • vom Vertrag zurückzutreten
  • den Zugang zur bestellten Individualsoftware bis zur vollständigen Zahlung offener Forderungen vorübergehend zu sperren. Die Zahlungspflicht bleibt auch für den Zeitraum einer vorübergehenden Sperrung aufrecht.

3.7. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen wegen behaupteter Mängel ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.8. Mehrleistungen, die nicht vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, insbesondere aufgrund nachträglicher Änderungswünsche, zusätzlicher Anforderungen, unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Auftraggebers oder sonstiger vom Auftraggeber veranlasster Umstände, werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen zur Erreichung des Projektziels technisch erforderlich werden.

3.9. Leistungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers mit erhöhter Priorität, unter Verkürzung vereinbarter Fristen oder außerhalb der üblichen Projektplanung zu erbringen sind („Dringlichkeitsleistungen“), werden mit einem Zuschlag von 50 % auf den jeweils geltenden Stundensatz verrechnet. Eine Dringlichkeitsleistung liegt insbesondere dann vor, wenn die Leistungserbringung innerhalb einer objektiv verkürzten Umsetzungsfrist erfolgen soll oder andere geplante Projekte dafür verschoben werden müssen.

3.10. Leistungen, die außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 08:00–18:00 Uhr) erbracht werden, werden mit einem Zuschlag von 100 % auf den jeweils geltenden Stundensatz verrechnet. Dies gilt insbesondere für Leistungen zwischen 18:00 Uhr und 08:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen am Sitz des Auftragnehmers.

3.11. Die in den Punkten 3.7 bis 3.9 geregelten Zuschläge sind kumulativ anwendbar. Treffen mehrere Zuschlagstatbestände zusammen (insbesondere Mehrleistung, Dringlichkeit und Leistungserbringung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten), werden die jeweiligen Zuschläge nebeneinander verrechnet.

3.12. Die Rechnungslegung erfolgt per E-Mail an die vom Auftraggeber bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Aktualität seiner Rechnungsdaten sowie den Empfang der E-Mails Sorge zu tragen.

4Liefertermine

4.1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.

4.2. Termine können nur eingehalten werden, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt.

4.3. Verzögerungen aufgrund verspäteter Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

4.4. Teillieferungen und Teilrechnungen sind zulässig.

5Nutzungsrechte und Urheberrecht

5.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein.

5.2. Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Projekt.

5.3. Eine Herausgabe von Source Code, Entwicklungsumgebungen, Build-Prozessen oder internen Tools ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Übertragung von Source Code bedarf einer gesonderten Vereinbarung und gesonderten Vergütung.

5.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Open-Source-Komponenten einzusetzen. Deren Nutzung unterliegt den jeweiligen Lizenzbedingungen.

5.5. Die Einbindung von Drittanbieter-Software, Cloud-Diensten oder APIs erfolgt auf Grundlage deren Nutzungsbedingungen. Änderungen, Einschränkungen oder Ausfälle solcher Dienste stellen keinen Mangel der Leistung des Auftragnehmers dar.

5.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Verwendung von Firmenname und Logo als Referenz zu nennen, sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

5.7. Eine Exklusivität wird nicht vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch für Mitbewerber des Auftraggebers tätig zu werden.

6Hosting und Betriebsleistungen

6.1. Sofern Hosting vereinbart ist, erfolgt die Bereitstellung auf marktüblicher Infrastruktur.

6.2. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nur geschuldet, wenn ein gesondertes SLA vereinbart wurde.

6.3. Wartungsarbeiten und sicherheitsrelevante Updates können zu vorübergehenden Einschränkungen führen. Wartungsarbeiten können auch außerhalb üblicher Geschäftszeiten erfolgen, sofern im Wartungsvertrag nichts anderes geregelt wird oder die Parteien in anderen Vertragsdokumenten nichts anderes beschließen.

6.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle, die auf Drittanbieter (Cloud-Provider, Internetprovider, APIs etc.) zurückzuführen sind.

6.5. Für nicht geschäftskritische Projekte wird marktübliche Standardinfrastruktur eingesetzt. Geschäftskritische Systeme bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

6.6. Der Auftragnehmer schuldet keine absolute IT-Sicherheit. Ein vollständiger Schutz vor Cyberangriffen, Datenverlust oder unbefugtem Zugriff kann technisch nicht garantiert werden.

6.7. Sofern keine gesonderte Vereinbarung über Datensicherung besteht, ist der Auftraggeber für regelmäßige Backups seiner Daten selbst verantwortlich.

6.8. Hosting- und Betriebsleistungen werden – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist – mit einer festen Mindestvertragslaufzeit von zwölf (12) Monaten abgeschlossen. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um weitere zwölf (12) Monate, sofern er nicht von einer der Parteien spätestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Dies gilt unabhängig vom vereinbarten Zahlungsintervall (insbesondere auch bei monatlicher Zahlungsweise).

6.9. Nach Vertragsende stellt der Auftragnehmer die Daten einmalig innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende in einem marktüblichen Format zur Verfügung. Eine darüberhinausgehende Unterstützung ist gesondert zu vergüten.

6.10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Daten nach Ablauf von 30 Tagen nach Vertragsende endgültig zu löschen.

6.11. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte bei Verlängerung des Vertrages unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung anzupassen. Eine Anpassung kann insbesondere erfolgen bei:

  • Änderungen von Infrastruktur- oder Lizenzkosten
  • allgemeinen Kostensteigerungen
  • Erhöhung von Personalkosten
  • Inflation

Eine Preisanpassung wird dem Auftraggeber spätestens 30 Tage vor Beginn der jeweiligen Verlängerungsperiode schriftlich mitgeteilt und gilt mit Beginn der neuen Vertragsperiode als vereinbart, sofern der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt wird.

7Wartung und Support

7.1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Software an zukünftige technische, gesetzliche oder sicherheitsrelevante Änderungen anzupassen, sofern keine gesonderte Wartungs- oder Updatevereinbarung besteht.

7.2. Wartungs-, Support- oder Stundenpoolleistungen sind nur geschuldet, wenn sie gesondert schriftlich vereinbart wurden.

7.3. Details werden in separaten Vereinbarungen geregelt.

8Gewährleistung

8.1. Allfällige Mängel sind binnen einer angemessenen Frist von 14 Tagen anzuzeigen.

8.2. Gewährleistungsansprüche verjähren binnen sechs (6) Monaten ab Übergabe der jeweiligen Leistung.

8.3. Verbesserung hat Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.

8.4. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen bei:

  • unsachgemäßer Verwendung
  • Änderungen durch Dritte
  • ungeeigneter Systemumgebung
  • Eingriffen in den Code

8.5. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

9Haftung

9.1. Der Auftragnehmer haftet, außer bei Personenschäden und soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9.2. Die Haftung ist – außer bei Personenschäden und soweit gesetzlich zulässig – begrenzt auf die Höhe des Netto-Auftragswertes des betroffenen Projektes je Schadensfall, bei Dauerschuldverhältnissen auf das Jahresentgelt des betroffenen Vertragsverhältnisses.

9.3. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Datenverlust oder Ansprüche Dritter ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

9.4. Schadenersatzansprüche verjähren spätestens zwölf Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

10Vertraulichkeit

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche nicht öffentlich bekannten Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung gilt auch über das Vertragsende hinaus.

11Datenschutz

11.1. Sofern personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, gilt der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO.

11.2. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers.

11.3. Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO.

11.4. Der Einsatz von Subunternehmern ist zulässig.

11.5. Details werden in einer gesonderten Auftragsverarbeitungsvereinbarung geregelt.

12Höhere Gewalt

12.1. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere:

  • Naturkatastrophen
  • Pandemien
  • Cyberangriffe
  • Ausfälle von Cloud-Infrastruktur
  • behördliche Maßnahmen
  • Streiks

12.2. Diese entbinden den Auftragnehmer von der Leistungspflicht für die Dauer der Beeinträchtigung.

13Projektabbruch und Storno

13.1. Ein Storno durch den Auftraggeber bedarf der schriftlichen Zustimmung.

13.2. Im Falle eines Projektabbruchs sind zu vergüten:

  • sämtliche bis dahin erbrachte Leistungen
  • angefallene Fremdkosten und Barauslagen
  • 30 % des noch nicht abgerechneten Projektvolumens

14Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Vertragsdauer und 12 Monate danach keine Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners abzuwerben. Bei Verstoß ist ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehaltes zu leisten.

15Schlussbestimmungen

15.1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

15.2. Die vereinbarte Schriftform ist auch durch E-Mail gewahrt.

15.3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.4. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers.

15.5. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der restliche Vertrag aufrecht.

15.6. Vor Einleitung gerichtlicher Schritte ist eine Mediation gemäß ZivMediatG anzustreben.

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